ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 432 ABGBa) durch Vertrag
Insbesondere bei Erwerbung
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01