ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 458 ABGBa) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.