ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 465 ABGB
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung.