ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 509 ABGB2) der Fruchtnießung.
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
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Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.