ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 538 ABGBErbfähigkeit
II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2017-01-01
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.