ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 612 ABGBEinschränkung der Nacherbschaft
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Sind die Nacherben im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung noch keine Zeitgenossen des Verfügenden, so ist die Nacherbschaft bei Geld und anderen beweglichen Sachen auf zwei Nacherbfälle, bei unbeweglichen Sachen auf einen Nacherbfall beschränkt.
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- In Kraft seit 2017-01-01