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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 651 ABGBVerteilungsvermächtnis

I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze

En vigueurTexte officiel

Wer ein Vermächtnis einer gewissen Personengruppe, etwa seinen Verwandten, seinen Dienstnehmern oder bedürftigen Menschen, zukommen lassen will, kann die Verteilung, welchen Personen was zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Ist dazu nichts bestimmt, so kann der Erbe die Verteilung vornehmen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01