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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 695 ABGB

I. Allgemeines römisch eins. Allgemeines

En vigueurTexte officiel

Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01