ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 763 ABGBGeldpflichtteil
I. Allgemeines römisch eins. Allgemeines
Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern.
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- In Kraft seit 2017-01-01