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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 833 ABGBa) In Rücksicht des Hauptstammes;

Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:

En vigueurTexte officiel

Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Theilhabern insgesammt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Theilnehmer gezählet werden.