ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 838a ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.