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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 850 ABGBErneuerung und Berichtigung der Grenzen

Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:

En vigueurTexte officiel

Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1915-07-25