ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 870 ABGB
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01
Renvoie à
- ABGB Art. 55