ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 876 ABGB
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01