ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 880 ABGB
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01