ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 885 ABGB
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1917-01-01