ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 938 ABGBSchenkung.
Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.