ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 942 ABGBWechselseitige Schenkungen.
Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des übersteigenden Werthes.