ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 969 ABGBOb dem Verwahrer ein Lohn gebühre.
Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage.
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.