§ 21g RAO
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.