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RAO · Rechtsanwaltsordnung

§ 21g RAO

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.

En vigueurTexte officiel

Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.