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NO · Notariatsordnung

§ 105 NO

V. Abschnitt. römisch fünf. Abschnitt.

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Uebernahme von Urkunden hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem Ort und Zeit der Hinterlegung, Vor- und Familienname und Anschrift des Uebergebers, die Bezeichnung der hinterlegten Urkunden und die Personen, an welche etwa der Uebergeber die Urkunden ausgefolgt haben will, anzuführen sind. Das Protokoll ist von der Partei und dem Notare zu unterschreiben und mit dem Amtssiegel des letzteren zu versehen.

(2) Werden die Urkunden dem Notare brieflich übersandt, so vertritt der Brief die Stelle des Protokolles.

(3) Der Partei ist ein Empfangsschein auszufertigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-10-29