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NO · Notariatsordnung

§ 130 NO§ 130. Paragraph 130,

VIII. Hauptstück. römisch acht. Hauptstück.

En vigueurTexte officiel

(1) Wählbar sind in der Notarengruppe alle dem Kollegium angehörigen Notare, in der Gruppe der Notariatskandidaten nur Kandidaten, die substitutionsfähig sind (§ 119 Abs. 3). Sind solche Kandidaten nicht vorhanden oder werden sie nicht gewählt, so entfällt für die Wahlperiode die Entsendung von Kammermitgliedern aus dem Stande der Notariatskandidaten ganz oder zum Teile.

(2) Das Amt erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen.

(3) Im Falle einer Unterbrechung der Praxis wird das Amt wieder erlangt, wenn der Kandidat innerhalb sechs Wochen nach der Streichung wieder in das Verzeichnis der Notariatskandidaten des Kammersprengels eingetragen wird und nicht schon gemäß § 133, Absatz 4, eine Ergänzungswahl stattgefunden hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1993-11-01