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Schutz der Unterseekabel · Schutz der Unterseekabel

§ 6 Schutz der Unterseekabel

Artikel 6.

En vigueurTexte officiel

Die Fahrzeuge, welche jene Bojen, die im Falle der Legung, der Störung oder des Bruches von Kabeln die Lage der letzteren anzeigen sollen, sehen oder zu sehen in der Lage sind, haben sich von diesen Bojen mindestens eine Viertelseemeile weit entfernt zu halten.

Die Geräthe oder Netze der Fischer sind in derselben Entfernung zu halten.