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EGJN · Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

§ 21 EGJN

Artikel XXI. Artikel römisch 21 .

En vigueurTexte officiel

Artikel XXI ist offenbar gegenstandslos.

Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.