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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 113 JNLegitimation unehelicher Kinder.

Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.

En vigueurTexte officiel

Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2001-07-01