§ 220 ZPO§. 220. Paragraph 220,
Siebenter Titel. Strafen.
Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 4, BGBl. I Nr. 76/2002 )
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001 )
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
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- In Kraft seit 2009-07-01