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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 220 ZPO§. 220. Paragraph 220,

Siebenter Titel. Strafen.

En vigueurTexte officiel

Abs. 2 ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 4, BGBl. I Nr. 76/2002 )

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001 )

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2009-07-01