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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 361 ZPO§. 361. Paragraph 361,

Beweisaufnahme

En vigueurTexte officiel

Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, so können sie dasselbe gemeinsam erstatten, wenn ihre Ansichten übereinstimmen. Sind sie verschiedener Ansicht, so hat jeder Sachverständige seine Ansicht und die für dieselbe sprechenden Gründe besonders darzulegen.