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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 364 ZPO

Beweisaufnahme

En vigueurTexte officiel

Das Gericht kann in Fällen, in welchen der Gegenstand zu seiner Beurteilung fachmännische Kenntnisse erfordert oder in welchen das Bestehen von geschäftlichen Gebräuchen in Frage kommt, ohne Zuziehung von Sachverständigen entscheiden, wenn die eigene Fachkunde oder das eigene Wissen der Richter diese Zuziehung überflüssig macht und die Parteien zustimmen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1983-05-01