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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 511 ZPO§. 511. Paragraph 511,

Verfahren vor dem Revisionsgerichte.

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurtheilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschlusse zugrunde gelegt hat.

(2) Zum Zwecke der Aufnahme des Verfahrens beim Berufungsgerichte oder beim Gerichte erster Instanz haben diese die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1929-07-31