§ 612 ZPOFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
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- In Kraft seit 2006-07-01