§ 135 EOBetreibender Gläubiger mit Pfandrecht
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000 .
Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht; die Exekution ist im Rang dieses Pfandrechts zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt und die Identität der Forderung nachweist.
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- In Kraft seit 2021-07-01