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EO · Exekutionsordnung

§ 181 EOVerwahrung des Vadiums

Dritte Abteilung Zwangsversteigerung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.

(2) Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-07-01