§ 269 EOGutgläubiger Eigentumserwerb
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-07-01