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Notwegegesetz · Notwegegesetz

§ 15 Notwegegesetz

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

Nach Ablauf von vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Einräumung des Notwegs hat das Gericht von Amts wegen die Eintragung des Notwegs in das Grundbuch zu veranlassen. Die Eintragung des Notwegs ist jedoch sogleich nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen, wenn dafür keine Entschädigung bestimmt worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-01-01