§ 26 Notwegegesetz
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-01-01
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Beschlüsse sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken.