§ 177 UGBTod des Kommanditisten
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-01-01
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.