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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 379 UGBAufbewahrungspflicht

Zweiter Abschnitt Warenkauf

En vigueurTexte officiel

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-01-01