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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 458 UGBEntschädigung für Betreibungskosten

Achter Abschnitt Zahlungsverzug

En vigueurTexte officiel

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-03-16