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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 518 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

En vigueurTexte officiel

Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrat zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01