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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 525 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

En vigueurTexte officiel

Die Vorschriften der §§ 524, 525 des Handelsgesetzbuches sind bis auf weiteres nicht anzuwenden, siehe § 1, dRGBl. I S 183/1944 .)

(1) Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke besserer Aufklärung dem Schiffer sowie jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.

(2) Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschwören.

(3) Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift zu erteilen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01