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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 544 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

En vigueurTexte officiel

Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Reeders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Reeder die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Reeders auf den Ersatz eines ihm verursachten höheren Schadens.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01