§ 58 UGBWiderruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
(1) Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
(2) Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
(3) Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-01-01