§ 589 UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
(1) Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des § 587 Nr. 2 Abs. 1, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
(2) Die Vorschrift des § 582, Abs. 3, findet Anwendung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-01