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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 610 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

En vigueurTexte officiel

Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Schiffer, um den Zustand der Güter oder um deren Maß, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen. Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1940-01-01