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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 624 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

En vigueurTexte officiel

(1) Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist.

(2) Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01