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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 630 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

En vigueurTexte officiel

(1) Geht das Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628, Abs. 1, Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht).

(2) Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter reicht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1939-03-01