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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 651 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

En vigueurTexte officiel

Sind mehrere Ausfertigungen eines an Order lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber der einen Ausfertigung die im § 650 bezeichneten Wirkungen der Übergabe des Konnossements nicht zum Nachteil dessen geltend gemacht werden, der auf Grund einer anderen Ausfertigung gemäß § 648 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber der ersteren Ausfertigung erhoben worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1940-01-01