§ 703 UGB
Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Die Havereiverteilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder teilweise wirklich gerettet worden ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-01