§ 733 UGB
Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.
Die in den Fällen der §§ 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-01