§ 755 UGB
Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
(1) Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu.
(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1939-03-01